Trainingsbeginn

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Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 197/2020, COVID-19-Lockerungsverordnung, wurde ein teilweises Training wieder möglich. Für Kin-Ball gilt folgendes:

Das Betreten von Sportstätten zur Ausübung von Sport ist untersagt.
Als Sportstätten gelten Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt sind (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.

Ausgenommen sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten im Freiluftbereich durch Sportler, soweit bei sportarttypischer Ausübung des Sports zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Zudem ist das Verweilen in der Sportstätte mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten.

Geschlossene Räumlichkeiten einer Sportstätte wie Garderoben, Duschen, WC-Anlagen udgl. dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist.

Da es keine Ausnahmen für den Amateurbereich im Indoorsport gibt, kann Kin-Ball in der Halle nicht ausgeübt werden.

Fraglich ist, wie damit umzugehen ist, dass der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nur die Mitgliedsverbände der Sport Austria (früher BSO) als anerkannte Sportarten ansieht. Damit wäre Kin-Ball nur eine Freizeitbeschäftigung und ein Ausübung im öffentlichen Raum wäre zu prüfen.
Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Kin-Ball Austria bemüht sich derzeit um Klärung, ob unser Verband und unsere Sportart nun anerkannt wird oder unter die freie Sportausübung fällt. Wir werden Euch über die Ergebnisse auf dem Laufenden halten.

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